Jugend- und Auszubildendenversammlung

Jugend- und Auszubildendenversammlung
kann die  Jugend- und Auszubildendenvertretung vor oder nach jeder  Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem  Betriebsrat einberufen. Die Leitung der J.-u.A. obliegt der Jugend- und Auszubildendenvertretung und dem  Betriebsrat (§ 71 BetrVG).

Lexikon der Economics. 2013.

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