- Jugend- und Auszubildendenversammlung
- kann die ⇡ Jugend- und Auszubildendenvertretung vor oder nach jeder ⇡ Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem ⇡ Betriebsrat einberufen. Die Leitung der J.-u.A. obliegt der Jugend- und Auszubildendenvertretung und dem ⇡ Betriebsrat (§ 71 BetrVG).
Lexikon der Economics. 2013.